Das Außenministerium hat Erläuterungen zur Einreise nach Belarus und zur Ausreise aus dem Land für belarussische Staatsbürger veröffentlicht, die ebenfalls die Staatsangehörigkeit eines ausländischen Staates besitzen.
„Gemäß dem Gesetz der Republik Belarus ‚Über die Staatsbürgerschaft der Republik Belarus‘ vom 1. August 2002 erwirbt ein Kind die Staatsbürgerschaft der Republik Belarus durch Geburt, unabhängig vom Geburtsort, wenn am Tag der Geburt des Kindes mindestens ein Elternteil die Staatsbürgerschaft der Republik Belarus besitzt. Einer Person, die Staatsbürger der Republik Belarus ist, wird die Zugehörigkeit zur Staatsangehörigkeit eines ausländischen Staates nicht anerkannt“, erklärte Swetlana Borissenko, Leiterin der Verwaltung für Staatsbürgerschafts- und Ausreisefragen der Hauptkonsularabteilung des Außenministeriums.
Das bedeutet, dass ein belarussischer Staatsbürger, unabhängig davon, ob er auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt, bei der Einreise in unser Land und bei der Ausreise aus dessen Hoheitsgebiet den Reisepass eines belarussischen Staatsbürgers verwenden muss.
„Landsleute, die sich im Ausland aufhalten und keinen gültigen belarussischen Pass besitzen – sei es wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer, wegen Gebrauchsuntauglichkeit oder wegen Verlusts – sollten sich an eine für sie geeignete belarussische Botschaft oder ein Konsulat wenden, um ein Rückkehrzertifikat zu beantragen. Dies ist ein Dokument, das das Recht auf einmalige Einreise in die Republik Belarus bestätigt“, so das Außenministerium.
Das Ministerium wies außerdem darauf hin, dass das Rückkehrzertifikat nach Belarus nicht für die Ausreise aus dem Land verwendet werden kann.